Zusammenfassung des Urteils Nr. 66/2011/1: Obergericht
Der Beschwerdeführer erstattete eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Tätlichkeiten und ehrverletzenden Äusserungen. Nach Ermittlungen wurde der Beschwerdegegner als mutmasslicher Täter identifiziert. Das Statthalteramt stellte die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeiten ein, da kein Vorsatz bezüglich Tätlichkeiten vorlag. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, doch das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und legte die Kosten dem Beschwerdeführer auf.
Kanton: | SH |
Fallnummer: | Nr. 66/2011/1 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 24.06.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 52 StHG; Art. 168 Abs. 1 StG. Berichtigung von Schreib- und Redaktionsfehlern |
Schlagwörter : | Söhne; Verfügung; Berichtigung; Veranlagung; Schreib; Haushalt; Splitting; Kanton; Steuerverwaltung; Willen; Kanzleifehler; Tarifs; Redaktionsfehler; Unterhalt; Steuererklärung; Rechnungsfehler; Behörde; Willens; Schreiboder; Tochter; Ehefrau; Kantons; Gemeindesteuern; Steuertarifs; Kantonale; Obergericht; önnen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 82 I 18; |
Kommentar: | - |
Veröffentlichung im Amtsbericht
Die Anwendung des falschen Tarifs ist kein berichtigungsfähiger Schreiboder Redaktionsfehler.
X. ist verheiratet und Vater von drei Kindern (zwei Söhne und eine Tochter). Von Oktober 2009 bis Juni 2010 lebte X. getrennt von seiner Ehefrau. Ein Sohn und die Tochter wohnten in dieser Zeit bei ihrer Mutter, ein Sohn lebt seit Juni 2009 in einer eigenen Wohnung. Beide Söhne waren im Jahr 2009 noch in Ausbildung. X. leistete Beiträge an ihren Unterhalt. In seiner Steuererklärung 2009 gab X. an, dass er für den Unterhalt seiner beiden Söhne aufkomme und diese in seinem Haushalt lebten. In ihrer Veranlagung vom 3. März 2010 gewährte die Steuerverwaltung X. bei den Kantonsund Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2009 bezüglich des Steuertarifs das sogenannte Splitting. Diese Veranlagung wurde mit Schlussrechnung vom 16. April 2010 eröffnet und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Zusammenhang mit der Veranlagung der Ehefrau von X. stellte die Kantonale Steuerverwaltung fest, dass die beiden Söhne per Ende 2009 nicht im Haushalt von X. gelebt hatten. Daraufhin berichtigte die Steuerverwaltung dessen Veranlagung für das Jahr 2009. In dieser Berichtigung gewährte sie bei den Kantonsund Gemeindesteuern das Splitting nicht mehr. Die hiergegen gerichtete Einsprache wies die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen ab. Das Obergericht hiess einen Rekurs von X. gut.
Aus den Erwägungen:
2.a) Gemäss Art. 168 Abs. 1 StG2 können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag vom Amts wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. Diese Regelung übernimmt den
Das Obergericht entschied am 24. Juni 2013 in gleichem Sinn auch das parallele Beschwerdeverfahren 66/2011/3 zu Art. 150 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11).
Gesetz über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100).
Wortlaut von Art. 52 StHG3. Der Berichtigungstatbestand im Sinn von Art. 52 StHG soll sicherstellen, dass rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, die aufgrund eines Kanzleifehlers den wirklichen Willen der betreffenden Steueroder Steuergerichtsbehörde unzutreffend zum Ausdruck bringen, möglichst formlos korrigiert werden können.4 Kanzleifehler haben den Ausdruck des Verfügungsinhalts und des behördlichen Willens, also die Willensäusserung zum Gegenstand. Bei der Berichtigung geht es um die Klarstellung eines Erklärungsirrtums, in welchem sich die Steuerbehörde befand. Kennzeichnend für Kanzleifehler ist, dass sie bei der behördlichen Handarbeit auftreten.
Der Kopfarbeit entspringen dagegen die eigentlichen Verfügungsfehler. Ein inhaltlicher Fehler der Verfügung und damit der Willensbildung der Behörde liegt vor, wenn die Verfügung auf einer unzutreffenden tatbeständlichen rechtlichen Würdigung beruht, ungeachtet dessen, ob für die steuerpflichtige Person erkennbar ist, dass sich die Behörde in einem Sachoder Rechtsirrtum und damit einem Grundlagenirrtum befand. Eigentliche Veranlagungsfehler sind nicht berichtigungsweise, sondern im Rechtsmittelweg geltend zu machen.5
b) Unbestritten ist, dass X. in seiner mit der amtlichen Steuersoftware ausgefüllten Steuererklärung 2009 angab, seine Söhne lebten in seinem Haushalt und er komme für deren Unterhalt auf. Gestützt auf diesen Sachverhalt gewährte ihm die Steuerverwaltung bezüglich des Steuertarifs das sogenannte Splitting.6 Erstellt ist sodann, dass die Söhne des X. entgegen dessen Angaben in der Steuererklärung per Ende 2009 nicht bei ihm im Haushalt lebten, weshalb ihm das Splitting für die Steuerperiode 2009 nicht zusteht. In dieser Situation kann aber nicht gesagt werden, es liege ein blosser Kanzleifehler vor. Der Umstand, dass X. für die Steuerperiode 2009 das Splitting gewährt wurde, gründet vielmehr in der (falschen) Annahme, dessen Söhne lebten in seinem Haushalt. Die Veranlagung beruht mithin auf einer unzutreffenden tatbeständlichen Würdigung. Dieser eigentliche Verfügungsfehler kann nicht berichtigungsweise korrigiert werden.
Dementsprechend hielt das Bundesgericht freilich noch zu Art. 127 BdBSt7, der lediglich die Berichtigung von Rechnungsfehlern vorsah bereits in BGE 82 I 18 ff. fest, dass die Wahl eines unzutreffenden Tarifs keinen
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kanton und Gemeinden (StHG, SR 642.14).
Klaus A. Vallender, Basler Kommtar, StHG, 2. A., Basel 2002, Art. 52 N. 4, S. 828 f.
BGer 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012, E. 3.4.3 f. mit Hinweisen.
Vgl. Art. 38 Abs. 2 StG.
Bundesbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 (BS 6, S. 350 ff.).
Rechnungsfehler darstelle. Daran hält das Bundesgericht nunmehr fest, indem es in BGer 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 ausführt, die altrechtliche Praxis sei auch auf den Berichtigungstatbestand nach dem StHG anwendbar, mit der notwendigen Einschränkung, dass neu auch Schreibversehen berichtigt werden könnten (E. 3.4.5 und E. 3.4.6). Von einem blossen Schreiboder Redaktionsfehler kann bei der Anwendung des falschen Tarifs aber von vornherein nicht gesprochen werden.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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